Viele Menschen betreiben als Hobby eine private Ahnenforschung. Damit der eigene Stammbaum möglichst detailliert ist, sind personenbezogene Daten von den einzelnen Personen notwendig. Ist das seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, englisch GDPR) noch zulässig? Diese Frage möchten wir mit diesem Beitrag beantworten.
Private Ahnenforschung
Ist die DSGVO für private Ahnenforschung überhaupt anwendbar?
Artikel 2 (2c) legt fest, dass Verarbeitungen durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten nicht unter die DSGVO fallen. Für private Ahnenforschung ist die DSGVO daher nicht anwendbar.
Erwägungsgrund 33 zur DSGVO beschreibt, dass die Verarbeitung und Erhebung von personenbezogenen Daten für wissenschaftliche Zwecke möglich sein soll. Dabei müssen allerdings die ethischen Standards der Wissenschaft eingehalten werden. In Erwägungsgrund 160 wird die Ahnenforschung sogar extra erwähnt:
Diese Verordnung sollte auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen Forschungszwecken gelten. Dazu sollte auch historische Forschung und Forschung im Bereich der Genealogie zählen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Verordnung nicht für verstorbene Personen gelten sollte.
Damit ist sichergestellt, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Verstorbenen nicht unter die DSGVO fällt (verstorbene sind keine Personen mehr). Für lebende Personen sind hingegen andere Erwägungsgründe als vorteilhaft zu betrachten. So steht in Erwägungsgrund 18:
Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.
Dieser Erwägungsgrund spiegelt sich auch in Artikel 2 der DSGVO (Sachlicher Anwendungsbereich) wider, dort heißt es in Absatz 1:
Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Somit ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des unmittelbaren familiären Umfeldes nicht durch die DSGVO reglementiert und damit zulässig.
Ahnenforschung in einer Organisation
Wie oben erwähnt, muss die Forschung, die über das private Umfeld hinausgeht, die ethischen Standards der Wissenschaft anwenden. Speziell für die Veröffentlichung personenbezogener Daten (zB Dorfchronik) gibt es Entscheidungen der Datenschutzbehörde, durch die eine Veröffentlichung personenbezogener Daten untersagt wird.
Fazit
Da die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von unmittelbaren Familienmitgliedern nicht durch die Datenschutz-Grundverordnung reglementiert wird und die Verarbeitung bereits verstorbener Personen ebenfalls nicht erfasst wird, ist die private Ahnenforschung weiterhin problemlos möglich. Auch die Nutzung von entsprechenden Portalen im Internet wird durch die DSGVO ausdrücklich gestattet.
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