Sofern personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, hat der Verantwortliche die betroffene Person darüber zu informieren. In der Auskunft müssen u.a. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie die jeweilige Kategorie bekannt gegeben werden. Detailinformationen finden Sie hier.
Art. 14 Abs. 5 lit. B DSGVO sieht eine Ausnahme bei der Informationspflicht vor, wenn die Erteilung der Information als unmöglich eingestuft wird oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dabei spielen die Zahl der betroffenen Personen und das Alter der Daten eine wichtige Rolle. Laut Art. 29 Datenschutzgruppe hat der Verantwortliche eine Abwägung zwischen seinem durch die Information entstandenen Aufwand und den Informationsinteressen der betroffenen Person zu tätigen. Das Ergebnis muss dokumentiert werden. Sollten die rechtlichen Grundlagen einer Ausnahme der Informationspflicht gegeben sein, müssen dennoch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte, Freiheiten und Interessen der betroffenen Person zu wahren.