
Wer hat das Recht auf Berichtigung? Dieses Recht hat jede Person, deren Daten unrichtig gespeichert sind z.B. ein falsches Geburtsdatum oder eine falsche Adresse. Das Recht auf Berichtigung liegt aber auch dann vor, wenn die Daten unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks unvollständig sind.
Wie muss mit einem Berichtigungsantrag verfahren werden?
Der Verantwortliche hat die Daten der betroffenen Person unverzüglich zu korrigieren bzw. zu vervollständigen. Im Anschluss daran muss die betroffene Person von der durchgeführten Maßnahme in Kenntnis gesetzt werden. Dies hat schriftlich und kompakt, transparent und verständlich zu erfolgen. Wenn der Antrag elektronisch gestellt wurde, kann die betroffene Person über E-Mail benachrichtigt werden. Sollte der/die Betroffene auf eine Übermittlung in Papierform bestehen, ist dieser Aufforderung nachzukommen. Eine mündliche Verständigung ist ebenfalls zulässig, allerdings nur dann, wenn die Identität des Antragstellers zweifelsfrei festgestellt wurde.
Welche Frist gilt es einzuhalten?
Der Verantwortliche hat den Antrag unverzüglich zu erledigen, jedenfalls aber innerhalb eines Monats. Sollte die Bearbeitung aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen innerhalb eines Monats nicht erledigt werden können, kann die Frist auf drei Monate ausgedehnt werden. In diesem Fall muss jedoch der Verantwortliche dem Antragsteller die Gründe für die Verzögerung mitteilen.
Wo können Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen?
Zur Durchsetzung dieses Anspruchs kann die betroffene Person binnen eines Jahres ab Kenntnis der Verletzung eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einreichen.
Weiterführende Informationen, die es bei der Handhabung von Betroffenenfragen zu beachten gilt, finden Sie hier.