Die Antwort auf Betroffenenanfragen muss nicht nur die Daten, die Sie über die anfragende Person gespeichert haben, sondern auch Informationen darüber WARUM Sie die Daten verarbeiten, WIE LANGE die Daten gespeichert werden sowie Informationen über die Rechte der Betroffenen beinhalten (siehe Art. 15).
Die Auskunft darf Rechte und Freiheiten anderer nicht beeinträchtigen. Damit sind vor allem Geschäftsgeheimnisse und Daten anderer Personen geschützt.
Wenn eine große Menge an Daten verarbeitet wurde, ist es legitim, Rückfragen an den Betroffenen zu stellen, auf welche Kategorien sich das Auskunftsrecht beziehen.
Sie haben 30 Tage Zeit, die Anfragen zu beantworten. Wenn eine große Anzahl an Anfragen eingeht, kann diese Frist auf 90 Tage verlängert werden.
Betroffene können die Auskunft mit einem Anwalt einklagen oder sich bei der Behörde beschweren.