Die Entscheidung, ob eine Verarbeitungstätigkeit an einen Auftragsverarbeiter ausgelagert wird, kann ausschließlich der Verantwortliche selbst treffen. Der Verantwortliche ist auch verpflichtet, die Auswahl der Auftragsverarbeiters sorgfältig zu treffen. Es muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag (siehe Art. 28 DSGVO) geschlossen werden. Folglich kann eine betroffene Person nicht entscheiden oder einwilligen ob ein Auftragsverarbeiter beauftragt werden soll d.h. Sie hat keine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis. Im Falle einer Einwilligung wäre diese nicht rechtswirksam.