Mit Bescheid vom 23. Juli 2019 zur GZ DSBD123.822/0005-DSB/2019 hatte sich die österreichische Datenschutzbehörde mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Recht darauf besteht, dass bestimmte Daten im Rahmen eines Kunden-Bonusprogramms gelöscht werden. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein Einzelhandelsunternehmen, welches ein Kunden-Bonusprogramm betreibt. Der Beschwerdeführer nahm an diesem Kunden-Bonusprogramm teil und begehrte in weiterer Folge die Löschung gewisser personenbezogener Daten (u.a. im Hinblick auf Einkaufsort- und Zeitpunkt), während andere personenbezogene Daten (u.a. Stammdaten) im System der Beschwerdegegnerin weiterhin verarbeitet werden sollten. Die Beschwerdegegnerin führte – zusammengefasst – ins Treffen, dass es aufgrund des Aufbaus der Datenbank nicht möglich sei, partiell personenbezogene Daten zu löschen.
Die Datenschutzbehörde hielt zunächst fest, dass ein partieller Antrag auf Löschung im Hinblick auf gewisse Daten grundsätzlich möglich ist und sich ein Verantwortlicher seiner in der DSGVO postulierten Verpflichtungen nicht dadurch entziehen kann, indem er keine entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen trifft, um den Anträgen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO
entsprechen zu können.
Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Folge einer vollständigen Löschung, welche die Beschwerdegegnerin angeboten hat, jedoch keine Erschwernis oder Verhinderung des wirtschaftlichen Fortkommens darstellt. Anders formuliert: Konsequenz einer vollständigen Löschung ist lediglich, dass eine Teilnahme am Kunden-Bonusprogramm nicht mehr möglich ist, eine solche Nichtteilnahme nach derzeitiger allgemeiner Lebenserfahrung aber nicht mit nennenswerten wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist.