Im Bescheid vom 31. Juli 2018, GZ: DSBD213.642/0002-DSB/2018, hatte sich die Datenschutzbehörde im Zuge eines amtswegigen Prüfverfahrens mit der DSGVO-konformen Ausgestaltung vorformulierter Einwilligungserklärungen zu befassen. Verfahrenseinleitender Gegenstand war der Textabschnitt eines Mitgliederanmeldeformulars, in welchem die datenschutzrechtliche Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu Marketingzwecken eingeholt wurde. Hierbei hielt die Datenschutzbehörde drei wesentliche Punkte fest: Zum einen erfolgt die Einwilligung nur dann freiwillig, wenn die betroffene Person frei entscheiden kann, ob und in welcher Form sie der Datenverarbeitung zustimmt. Der suggerierte Eindruck, lediglich bestimmen zu können durch welches Medium (Post, elektronischen Übermittlungsweg oder Telefon) Marketing-Zusendungen erhalten werden, widerspricht daher einerseits dem Kriterium der Freiwilligkeit als auch jenem der Verständlichkeit, welche für eine DSGVO-konforme Einwilligung nach Art. 7 iVm Art. 4 Z 11 DSGVO jedoch essenziell sind. Zum anderen entspricht auch die Platzierung der Einwilligungserklärung direkt über der Unterschrift, welche die Anmeldung zur Mitgliedschaft bestätigt, nicht den genannten Kriterien, da durch einen solchen Aufbau der irrige Eindruck erweckt wird, die Einwilligung zu einer Datenverarbeitung für Marketingzwecke sei für die Anmeldung zur Mitgliedschaft erforderlich. Obendrein ist auch die Darstellung der Einwilligungserklärung in einem unmittelbaren textlichen Zusammenhang mit der Widerrufsmöglichkeit nicht DSGVO-konform, weil für die betroffene Person hierdurch der fälschliche Anschein entsteht, der Datenverarbeitung vorerst jedenfalls zustimmen zu müssen und diese erst durch späteren Widerruf unterbinden zu können (nicht zulässige „optout“-Lösung). Dieser Bescheid ist rechtskräftig.