Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur GZ: DSBD123.270/0009-DSB/2018 hatte sich die Datenschutzbe hörde mit Bescheid vom 5. Dezember 2018 mit der Frage zu befassen, welche Mittel zur Löschung eingesetzt werden können. Der Beschwerdeführer hatte die Löschung sämtlicher Daten begehrt. Die Beschwerdegegnerin entsprach dem Löschbegehren jedoch in der Form, dass sie die Daten des Beschwerdeführers teils faktisch durch Entfernung in ihrem System gelöscht hat, teils hat sie jedoch bloß den Personenbezug zum Beschwerdeführer entfernt (also den Datenbestand des Beschwerdeführers „anonymisiert“). Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde vor, dass das Primat der faktischen Löschung gelte und er daher in seinem Recht auf Löschung verletzt sei. Die Datenschutzbehörde hat festgehalten, dass dem Verantwortlichen hinsichtlich der Mittel – also der vorgenommenen Art und Weise, wie eine Löschung durchgeführt wird – ein Auswahlermessen zusteht. Da die DSGVO auf Daten ohne Personenbezug keine Anwendung findet, ist die Entfernung des Personenbezugs (also die „Anonymisierung“) grundsätzlich ein mögliches Mittel, um einem Löschbegehren zu entsprechen. Dabei gilt jedoch ein strenger Maßstab, wonach sichergestellt sein muss, dass weder der Verantwortliche selbst, noch ein Dritter ohne unverhältnismäßigen Aufwand den Personenbezug wiederherstellen kann. Die Beschwerdegegnerin hat im gegenständlichen Fall durch mehrfache Screenshots von ihrem System belegt, dass der Personenbezug entfernt wurde. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin den Prozess der Entfernung des Personenbezugs ausreichend und nachvollziehbar dargelegt. Die Beschwerde wurde daher im Ergebnis abgewiesen.