Lt. OGH ist das Recht auf Datenschutz bei der Beurteilung gemäß §219 ZPO (Akteneinsicht) zu beachten. Ist der Schutz personenbezogener Daten einer natürlichen Person betroffen, ist konkret auf den von der DSGVO gewährten Schutzumfang abzustellen.
Konkret ging es um eine Person, die mit einem Strafverfahren konfrontiert ist. In einem Zivilverfahren, wo diese Person selbst nicht Partei war, ist dieser Sachverhalt bereits Thema gewesen. Die im Strafverfahren beschuldigte Person wollte Unterlagen (z.B. Gutachten), die Sie unter anderem entlasten könnten. DA jedoch die beschuldigte Person keine Partei im Zivilprozesse war, gestaltet sich die Akteneinsicht schwierig und unterliegt auch den Beschränkungen der DSGVO.
Gemäß § 219 Abs 2 Zivilprozessordnung besteht die Möglichkeit, auch in fremde Gerichtsakten Einsicht zu nehmen, soweit die einsichtnehmende Person ein rechtliches Interesse daran hat. § 219 Abs 2 ZPO nimmt auch auf die DSGVO Bezug, und legt fest, dass eine Einsichtnahme nur insoweit möglich ist, als „… dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen.“
Es besteht die Möglichkeit bei Gericht in laufende Akten Einsicht zu nehmen und eine Aktenabschrift zu begehren. Das Gericht wird diesem Ersuchen nachkommen, wenn ein rechtliches Interesse der einsichtnehmenden Person besteht und nicht überwiegende berechtigte Interessen.