• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
easy GDPR - we make compliance with GDPR easy

easyGDPR

We make implementing General Data Protection Regulation Easy

  • Home
  • Leistungen
    • Software
      • Quickcheck
      • easyGDPR lite
      • easyGDPR standard
      • Betroffenenanfragen
      • Sophos
    • IT Security
    • Netzwerk-Check
    • KMU DIGITAL 2.1
    • Beratungen
      • DSGVO
        • Beratung
        • Onlineberatung
      • Cybersecurity
    • Schulung
      • Datenschutz
      • Cybersecurity
  • Partner
    • Bonusprogramm
  • DSGVO
    • DSGVO News
    • FAQ
    • DSGVO Entscheidungen
    • DSGVO Strafen
    • DSGVO Gesetzestext
  • Shop
  • Kontakt
    • Kontakt
    • Anmeldung Schulung
    • Newsletteranmeldung
  • Login
    • Bonuspartner
    • easyGDPR Software
  • Deutsch
  • Englisch

Akteneinsicht

13/11/2019 by Maria Steindl-Schindler

Lt. OGH ist das Recht auf Datenschutz bei der Beurteilung gemäß §219 ZPO (Akteneinsicht) zu beachten. Ist der Schutz personenbezogener Daten einer natürlichen Person betroffen, ist konkret auf den von der DSGVO gewährten Schutzumfang abzustellen.

Konkret ging es um eine Person, die mit einem Strafverfahren konfrontiert ist. In einem Zivilverfahren, wo diese Person selbst nicht Partei war, ist dieser Sachverhalt bereits Thema gewesen. Die im Strafverfahren beschuldigte Person wollte Unterlagen (z.B. Gutachten), die Sie unter anderem entlasten könnten. DA jedoch die beschuldigte Person keine Partei im Zivilprozesse war, gestaltet sich die Akteneinsicht schwierig und unterliegt auch den Beschränkungen der DSGVO.

Gemäß § 219 Abs 2 Zivilprozessordnung besteht die Möglichkeit, auch in fremde Gerichtsakten Einsicht zu nehmen, soweit die einsichtnehmende Person ein rechtliches Interesse daran hat. § 219 Abs 2 ZPO nimmt auch auf die DSGVO Bezug, und legt fest, dass eine Einsichtnahme nur insoweit möglich ist, als „… dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen.“

Es besteht die Möglichkeit bei Gericht in laufende Akten Einsicht zu nehmen und eine Aktenabschrift zu begehren. Das Gericht wird diesem Ersuchen nachkommen, wenn ein rechtliches Interesse der einsichtnehmenden Person besteht und nicht überwiegende berechtigte Interessen.

Category iconDSGVO Entscheidungen,  Österreich

Primary Sidebar

IT-Security Whitepaper Downloaden
  • Deutsch
  • Englisch
  • Jobangebote
  • Lizenzbedingungen für easyGDPR
  • AGB
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • DSGVO Begriffe
  • easyGDPR News
Auf unserer Website verwenden wir Cookies, um Ihnen alle relevanten Informationen anzuzeigen und Ihnen den bestmöglichen Komfort zu bieten. Durch den Klick auf “Alle Akzeptieren" sind Sie mit allen Cookies einverstanden. Unter Einstellungen können Sie auswählen, ob und welche Cookies Sie zulassen möchten.
EinstellungenAlle akzeptieren
Manage consent

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Analytics

Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
Analytische Cookies helfen uns zu verstehen, wie Sie als Besucher mit der Website interagieren. Aufgrund dessen erhalten wir INformationen wie Anzahl der Besucher, Absprungraten, Quellseiten usw.

Save & Accept