Im Bescheid vom 30. November 2018 zur GZ: DSBD122.931/0003-DSB/2018 hatte sich die Datenschutzbehörde unter anderem mit der Frage zu beschäftigen, ob es den Anforderungen an die Freiwilligkeit einer Einwilligung entspricht, wenn bei Besuch der Webpage der Beschwerdegegnerin, die eine Online-Plattform inklusive Online-Zeitung betreibt, zur Setzung von Cookies eine Einwilligung eingeholt wird und dafür im Gegenzug der Zugang zu dieser Webpage gewährt wird. Es wurde zunächst festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer entsprechend der bisherigen Judikatur der Datenschutzbehörde auch auf jede andere Bestimmung abseits von Kapitel III DSGVO (welches die Betroffenenrechte taxativ aufzählt) stützen kann – so auch eine behauptete unfreiwillige Einwilligung -, sofern dadurch denkmöglich eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG begründet wird. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-RL) bzw. des TKG 2003 der DSGVO als lex specialis vorgehen. Die Frage der Rechtsgrundlage bzw. der Erlaubnistatbestand zur Setzung von Cookies richtet sich daher nach § 96 Abs. 3 TKG 2003, wonach eine Ermittlung von Daten (bzw. der Einsatz von „Werbe-Cookies“) nur zulässig ist, soweit eine Einwilligung erteilt wurde. Gleichzeitig verweist die Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der näheren Bedingungen zu dieser Freiwilligkeit auf die seit Geltung der DSGVO nicht mehr anzuwendende Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-RL). In systematischer Auslegung sind daher nunmehr für die Beurteilung des Vorliegens einer freiwilligen Einwilligung die Bestimmungen der DSGVO heranzuziehen. Die Datenschutzbehörde überprüfte den gegenständlichen Sachverhalt und berücksichtigte dabei den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin als Alternativzugang ein Bezahlabonnement gegen geringfügiges Entgelt anbietet. Insbesondere wurde die Frage überprüft, ob die Abgabe einer Einwilligung durch den Beschwerdeführer mit beträchtlichen negativen Folgen behaftet ist, oder ob eine echte bzw. freie Wahlmöglichkeit besteht. Im Ergebnis wurde die Beschwerde abgewiesen, da als Konsequenz bei Nichtabgabe der Einwilligung entweder auf das angebotene Bezahlabonnement, oder auf die physisch erscheinende Zeitung der Beschwerdegegnerin zurückgegriffen werden kann. Darüber hinaus war im vorliegenden Sachverhalt zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bei Abgabe einer Einwilligung auch ein deutlich erkennbarer Vorteil entsteht – nämlich der Erhalt des vollen Zugangs zu einer Webpage mit journalistischen Online-Artikeln und einem moderierten Forum. Das Grundrecht auf Datenschutz kann nämlich nicht nur als Abwehrrecht verstanden werden, sondern beinhaltet im Sinne der informationellen Selbstbestimmung auch – selbstverständlich in gewissen Grenzen – die Hoheit über die eigenen Daten. Diese Datenhoheit muss sich jedoch nicht nur in der Ausübung der Betroffenenrechte äußern, sondern kann auch in Form der Abgabe einer Einwilligung gegen einen deutlich erkennbaren Vorteil genutzt werden, wobei die Grenzziehung immer eine Einzelfallbeurteilung ist.