Im Bescheid vom 13. August 2018 zur GZ: DSBD123.077/0003-DSB/2018 hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Frage zu beschäftigten, ob ein Recht auf Löschung von Beiträgen einer betroffenen Person besteht, die diese im Rahmen eines Diskussionsforums unterhalb eines Online-Zeitungsartikels gepostet hat. Zweifelsfrei war, dass der Online-Artikel als solches unter das in § 9 Abs. 1 DSG normierte Medienprivileg fällt. Mit Bezug auf die Judikatur des EuGH wurde ausgesprochen, dass – um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen – Begriffe wie Journalismus weit ausgelegt werden müssen. Vor diesem Hintergrund muss das Privileg nach § 9 Abs. 1 DSG nach unionsrechtlichem Verständnis betrachtet werden und kann auch „Bürgerjournalismus“ umfassen (wie etwa Internet-Diskussionsforen). Insbesondere war zu berücksichtigen, dass gegenständlich mit den Beiträgen der betroffenen Person auch Beiträge anderer Benutzer (in Form von Antworten oder „Diskussionsbäumen“) verkettet waren. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.