Im Rahmen eines amtswegigen Prüfverfahrens wurde im Bescheid vom 8. August 2018 zur GZ: DSBD213.658/0002-DSB/2018 festgehalten, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Nutzung eines GPS-Systems für firmeneigene Fahrzeuge nicht freiwillig erfolgt. Im gegenständlichen Fall wurde ein „GPS-Tracker“ in Firmenfahrzeugen installiert und die Einwilligung der Arbeitnehmer bzw. Fahrer als Erlaubnistatbestand zur Verarbeitung herangezogen. Der Verantwortliche führte dabei Schutz bzw. Sicherheit des Firmeneigentums, Erleichterung der monatlichen Abrechnung mit der Leasingfirma, Routenplanung und -optimierung sowie einen Versicherungsbonus ins Treffen, übersah dabei jedoch, dass diese Faktoren zwar im Rahmen einer Beurteilung von berechtigten Interessen iSv Art. 6 Abs. 1 lit f berücksichtigt werden können, jedoch nicht im Rahmen der Beurteilung der Freiwilligkeit einer Einwilligung. Hinzu kam, dass die GPS-Daten 93 Tage gespeichert wurden und somit objektiv ein Leistungsprofil des Arbeitnehmers erstellt werden konnte, wie schnell bzw. pünktlich dieser Fahrten erledigt. Ein klar erkennbarer Vorteil durch dieses GPS-System war für den Arbeitnehmer nicht ersichtlich, weshalb dem Verantwortlichen im Ergebnis aufgetragen wurde, die Verarbeitung (Nutzung des GPS-Systems für firmeneigene Fahrzeuge) in Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung zu bringen, da die Einwilligung im vorliegenden Fall mangels Freiwilligkeit nicht als Erlaubnistatbestand herangezogen werden kann. Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.