Im Bescheid vom 22. November 2018, GZ: DSBD122.956/0007-DSB/2018, hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Zulässigkeit eines intelligenten Wasserzählers zu befassen, der kontinuierlich Wasserdurchfluss und Wassertemperatur erfasste und diese Daten täglich in Form von Mindest-, Mittel- und Höchstwerten für einen längeren Zeitraum speicherte. Der Beschwerdeführer machte sein Recht auf Geheimhaltung geltend und führte unter anderem aus, dass für den Verbau von intelligenten Funkwasserzählern weder eine sachliche Rechtfertigung noch eine Rechtsgrundlage vorliegt und der Beschwerdegegner daher einen solchen Wasserzähler, nicht zuletzt trotz ausdrücklichem Widerspruchs des Beschwerdeführers, unrechtmäßig verbaut hätte. Der Beschwerdegegner stützte sich hingegen bei dem Erfassen und Verwalten von Zählerdaten auf die Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 lit. b, e und f DSGVO. Die Datenschutzbehörde gab der Beschwerde statt und hielt fest, dass Eingriffe durch den Beschwerdegegner gemäß § 1 Abs. 2 DSG stets einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, da dieser als Körperschaft öffentlichen Rechts konstituiert ist und daher als staatliche Behörde nach leg. cit. qualifiziert wird. Eine Berufung auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO ist somit nicht zulässig. Weder das Maß- und Eichgesetz, die Trinkwasserverordnung oder das Wasserrechtsgesetz 1959 sehen jedoch eine entsprechende gesetzliche Grundlage für den Einsatz von intelligenten Wasserzählern vor, wie dies etwa für den Elektrizitätssektor im Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2010 geregelt ist. Der Einbau und Betrieb des intelligenten Wasserzählers durch den Beschwerdegegner stellt daher einen unzulässigen Eingriff dar und verstößt gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung nach § 1 DSG. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.