Im Bescheid vom 30. November 2018, GZ: DSBD122.954/0010-DSB/2018, hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Löschung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den Informationspflichten eines Verantwortlichen zu befassen. Der Beschwerdeführer verlangte von der Beschwerdegegnerin die Löschung seiner Einträge über ein nicht eröffnetes bzw. erledigtes Insolvenzverfahren in der Konsumenten- und Warenkreditevidenz, da die Beschwerdegegnerin ihn über diese Einträge nicht informiert hatte und die Gläubigerforderung darüber hinaus bereits zur Gänze beglichen worden war. Die Datenschutzbehörde gab der Beschwerde statt und hielt fest, dass aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben eine entsprechende Benachrichtigung des Beschwerdeführers gemäß Art. 14 DSGVO erforderlich ist. Mangels einer solchen sind die Gläubigerschutzinteressen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützte, nicht mehr gerechtfertigt und erfolgten die Einträge somit rechtswidrig. Überdies hielt die Datenschutzbehörde fest, dass Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Eintragung auch die Richtigkeit der eingetragenen Information ist. Der verfahrensgegenständliche Eintrag in der Konsumentenkreditevidenz erweckte jedoch den Eindruck, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet und abgeschlossen worden war, was nicht zutraf, da ein solches mangels kostendeckendem Vermögen erst gar nicht eröffnet wurde. Der Eintrag war daher auch aus diesem Grund zu löschen. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.