Im Zurückweisungsbescheid vom 11. Februar 2019, GZ: DSB-D123.463/0005-DSB/2018 hatte sich die Datenschutzbehörde aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit dessen Prozessfähigkeit im datenschutzrechtlichen Verfahren auseinander zu setzen. Die Datenschutzbehörde kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seines Alters beschränkt prozessfähig (§ 170 Abs. 2 ABGB) ist; diese Prozessfähigkeit aber auf Verfahren, die sich auf die diesem zur freien Verfügung überlassenen Sachen beziehen oder Einkommen aus eigenem Erwerb betreffen – dh. auf vermögensrechtliche Angelegenheiten – beschränkt ist. Die Prozessfähigkeit zur Führung eines datenschutzrechtlichen Verfahrens vor der Datenschutzbehörde kommt dem Beschwerdeführer jedoch nicht zu. In der Sache wurde die Beschwerdeführung zwar nachträglich durch den obsorgeberechtigten Vater genehmigt; der an den Beschwerdeführer zu Handen seines Vaters gerichteten Mangelbehebungsauftrag wurde jedoch nur vom Beschwerdeführer selbst beantwortet. Da der minderjährige Beschwerdeführer nicht prozessfähig ist und damit eigene Willenserklärungen gegenüber der Behörde keine Rechtsfolgen auslösen, wurde dem Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde nicht entsprochen, weshalb die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war.