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Recht auf partiellen Löschungsantrag

20/11/2019 by Maria Steindl-Schindler

Im Bescheid vom 5. Dezember 2018, GZ: DSBD123.211/0004-DSB/2018 hatte die Datenschutzbehörde im Zuge eines Beschwerdeverfahrens die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten auf Geheimhaltung und Löschung verletzt wurde, weil die Beschwerdegegnerin dem partiellen Löschungsantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat. Darüber hinaus war die Frage zu klären, ob durch die Weigerung der Wiederherstellung von Daten, der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Berichtigung verletzt wird. Dazu stellte die Datenschutzbehörde fest, dass dem Betroffenen bei einem antragsbezogenen Recht, wie jenem auf Löschung (verfahrensgegenständlich war die alte Rechtslage, somit § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 anzuwenden) freistehen muss, als „Minus“ auch die Löschung bloß eines Teiles der Daten zu begehren (partielles Löschungsrecht). Ist ein Auftraggeber/Verantwortlicher der Ansicht, dass einem partiellen Löschungsbegehren nicht entsprochen werden kann, so sind die dafür maßgeblichen Gründe – innerhalb der hierfür vorgesehen Frist – dem Betroffenen mitzuteilen, und zwar in einer Art und Weise, dass für den Betroffenen selbst, jedoch auch für die Datenschutzbehörde nachvollziehbar ist, weshalb dem Begehren nicht (vollständig) entsprochen wurde. Die Datenschutzbehörde sprach aus, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, die gesamten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers – trotz partiellen Löschungsantrages – zu löschen, nicht der Verwendung von Daten nach Treu und Glaube entspricht. Durch die verfahrensgegenständliche Löschung des gesamten Datensatzes, wurde die Integrität des Datensatzes nachhaltig beeinträchtigt, was eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 nach sich zieht. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer durch die überschießende Löschung auch in seinem Recht auf Löschung nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 27 DSG 2000 verletzt. In Bezug auf das Recht auf Berichtigung führte die Datenschutzbehörde schließlich aus, dass aufgrund der – unbestrittenen – gänzlichen Löschung der Daten des Beschwerdeführers eine Berichtigung (auch mittels Zusatzerklärung) oder Wiederherstellung derselben schon dem Wesen nach nicht möglich ist, weil für eine Berichtigung das faktische Vorhandensein eines zu berichtigenden Datensatzes Voraussetzung ist. Folglich war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen und es war kein Leistungsauftrag zu erteilen. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

Category iconDSGVO Entscheidungen,  Österreich

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