Im Jahr 2016 hatte die DSB die Beschwerde eines Bediensteten der Stadt Wien wegen Verletzung des Geheimhaltungsrechts abgewiesen. Dieser hatte als Personalvertreter geltend gemacht, dass eine Dienstvorgesetzte eine E-Mail unrechtmäßig an Personalvertreter, die einer anderen Gewerkschaftsfraktion angehörten, weitergeleitet hatte. Beantragt war die Feststellung der Rechtsverletzung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat im Erkenntnis vom 1.10.2018, W253 2140428-1/9E (noch nicht veröffentlicht) der Beschwerde gegen diesen Bescheid stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch den gerügten Verarbeitungsvorgang im Dezember 2014 im Geheimhaltungsrecht verletzt worden ist. Das BVwG hat dabei zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung die (strengere) DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 letzter Satz, herangezogen. Die DSB hat dieses Erkenntnis nun in einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Im Dezember 2014 existierte die DSGVO noch nicht, sie ist gemäß Art. 99 Abs. 1 DSGVO erst am 24.5.2016 formell in Kraft getreten. Das BVwG hat in Folge einer nach Ansicht der DSB unionsrechtwidrigen Auslegung von § 69 Abs. 4 und 5 DSG die DSGVO rückwirkend angewendet. Anderes gilt nach Ansicht der DSB in Fällen, in denen ein Leistungsanspruch (z.B. Löschung) zu beurteilen ist. Hier ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich.