In diesem Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH zu beurteilen, ob die Verkündungstätigkeit von Tür zu Tür einer Religionsgemeinschaft unter die Datenschutzrichtlinie (DSRL) fällt oder als „Tätigkeit für ausschließlich persönliche oder familiäre“ Zwecke zu werten ist und somit nicht unter die DSRL fällt. Der EuGH hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass eine solche Tätigkeit unter die DSRL fällt und diese daher zu beachten ist. Weiters war die Frage zu klären, ob die handschriftlichen Aufzeichnungen, die von den verkündenden Mitgliedern im Zuge der Verkündungstätigkeit von Tür zu Tür gemacht werden, eine „Datei“ im Sinne der DSRL sind. Der EuGH geht hier von einem weiten Dateibegriff aus und verlangt nur, dass die Daten nach bestimmten Kriterien, die eine leichte Wiederauffindbarkeit der Daten gewährleisten, strukturiert sein müssen. Um unter diesen Begriff zu fallen, muss eine solche Datensammlung nicht aus spezifischen Kartotheken oder Verzeichnissen oder anderen der Recherche dienenden Ordnungssystemen bestehen. Zuletzt war strittig, wer im Falle einer Verkündungstätigkeit von Tür zu Tür als Verantwortlicher der Datenverarbeitung anzusehen ist – das verkündende Mitglied oder die dahinterstehende Religionsgemeinschaft. Der EuGH hat ausgesprochen, dass aufgrund der Umstände des Ausgangsverfahrens eine gemeinsame Datenverarbeitung vorliegt und dass verkündende Mitglieder und die Religionsgemeinschaft als gemeinsam Verantwortliche zu werten sind. Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Religionsgemeinschaft Zugriff auf diese Daten hat oder ihren Mitgliedern nachweislich schriftliche Anleitungen oder Anweisungen zu diesen Datenverarbeitungen gegeben hat. Das Urteil erging zwar noch zur DSRL, ist jedoch für die DSGVO von Relevanz, weil die wesentlichen Definitionen in der DSRL und in der DSGVO nicht voneinander abweichen.