Im Bescheid vom 5. Oktober 2018, GZ: DSBD123.204/0005-DSB/2018 hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Frage zu beschäftigen, ob ein digitaler Türspion das Recht auf Geheimhaltung verletzen kann. Von der Datenschutzbehörde wurde zunächst festgehalten, dass es sich beim Betrieb eines digitalen Türspions um eine Bildaufnahme iSd § 12 Abs. 1 DSG handelt. Dabei ist der digitale Türspion eine technische Einrichtung, die geeignet ist, festzustellen, wer sich im Aufnahmebereich des Türspions befindet. Durch das elektronische/digitale Erfassen des Aufnahmebereichs vor der Tür werden Daten iSd Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeitet. Unter Hinweis auf die Judikatur des OGH führte die Datenschutzbehörde aus, dass der verfahrensgegenständliche Türspion aufgrund der unmittelbaren Nähe der Wohnungseingangstüren den höchstpersönlichen Lebensbereich des Beschwerdeführers aufnimmt. Der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 12 Abs. 4 Z 1 DSG umfasst nämlich grundsätzlich auch das Äußere einer Wohnungstür, weil dadurch das Betreten und Verlassen der Wohnung der betroffenen Person erfasst werden kann. Da keine Einwilligung des Beschwerdeführers vorlag, war die Bildaufnahme unzulässig. Gleichzeitig wurde die Datenverarbeitung durch den digitalen Türspion mit sofortiger Wirkung untersagt. Die Beschwerdegegnerin erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.