Der Betreiber eines Kebab-Standes in Niederösterreich wurde von der Polizei angezeigt, da seine Videokameras Bereiche gefilmt haben, die nicht in seiner
Verfügungsbefugnis gestanden sind. Im Konkreten wurden auch Teile einer naheliegenden Bundesstraße und eine benachbarte Tankstelle von den Kameras
erfasst. Überdies war die Speicherdauer unverhältnismäßig lange (14 Tage), Hinweisschilder fehlten.
Die Datenschutzbehörde verhängte daraufhin eine Geldbuße in einer Gesamthöhe von € 1.800 (€ 1.200 für das Filmen von Fremdgrund und jeweils € 300 wegen der Verstöße gegen Speicherdauer und Kennzeichnungsverpflichtung), dazu kamen Kosten in der Höhe von 10 % bzw. 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Als Rechtsgrundlagen hierfür hat die DSB im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art 6 Abs. 1 DSGVO (Filmen von Fremdgrund), § 13 Abs. 3 DSG
(Speicherdauer) und § 13 Abs. 5 DSG (Kennzeichnung) herangezogen.
Der Beschuldigte erhob gegen das Straferkenntnis eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Dieses bestätigte im Grunde die Entscheidung der DSB.
Die Strafen bezüglich Speicherdauer und fehlender Kennzeichnung wurden um die Hälfte auf € 150 reduziert, die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage.
Die Tatbestände des DSG hinsichtlich der zu langen Speicherdauer und der fehlenden Kennzeichnung wurden durch folgende Bestimmungen der DSGVO ersetzt:
- Speicherdauer: Art. 5 Abs. 1 lit. e sowie Art 6 abs.1 lit. f DSGVO
- Kennzeichnung: Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 12 und13 DSGVO
Das BVwG geht – nicht nur in dieser Entscheidung davon aus, dass die Bestimmungen zur Bildverarbeitung des Datenschutzgesetzes aufgrund fehlender Öffnungsklauseln in der DSGVO nicht anzuwenden sind.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.