Beschwerdegegenstand des Ausgangsverfahrens war eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft aufgrund einer behaupteten mangelhaften Auskunft. Der Beschwerdeführer bestand auf der Übermittlung einer Kopie aller Dokumente betreffend sein Ausschlussverfahren aus der Religionsgemeinschaft der
Zeugen Jehovas (Beschwerdegegner im Ausgangsverfahren), die sich in der sog. Verkündigerberichtskarte in einem verschlossenen Umschlag befinden würden. Die Datenschutzbehörde hat die Ausgangsbeschwerde abgewiesen, da sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergeben hatte, dass die Zeugen Jehovas den Umschlag geöffnet und die enthaltenen personenbezogenen Daten (insb. die Ausschlussgründe) vollständig beauskunftet haben. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Erhalt exakter Kopien aller enthaltenen Dokumente wurde im Ausgangsverfahren verneint.
Das BVwG argumentierte anders: Bei dem Umschlag handle es sich um einen Papierakt, weshalb die Anwendbarkeit der DSGVO ausgeschlossen wäre. Papierakten seien keine Dateisysteme. Überdies sei das Auskunftsrecht nach der Rsp des EuGH nicht geeignet, sich Zugang zu Verwaltungsdokumenten zu sichern. Die internen Unterlagen aus einem Ausschlussverfahren nach den internen Satzungen der Zeugen Jehovas seien Verwaltungsdokumenten gleichzuhalten. Auf den Umfang der Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO sei mangels genereller Anwendbarkeit der DSGVO nicht einzugehen.