Mit diesem Erkenntnis bestätigte das BVwG, dass die DSB die Behandlung einer Beschwerde wegen „Exzessivität“ zurecht abgelehnt hatte.
Die DSB ist zwar verpflichtet, sich mit Beschwerden gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO zu befassen, kann die Behandlung einer Beschwerde aber ablehnen, wenn die Beschwerdeerhebung offenkundig unbegründet oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiv erfolgt (Art. 57 Abs. 4 DSGVO). Ablehnung bedeutet diesfalls, dass die DSB keine inhaltliche Beurteilung der Beschwerde vornimmt, sondern die Behandlung vor einer solchen Prüfung ablehnt.
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer seit Juni 2018 mehr als 90 Beschwerden ein, die sich im Kern um dieselbe Sache drehten, nämlich darum, dass der Beschwerdeführer verschiedenen Verantwortlichen (in Österreich und einem anderen Staat der EU) vorwarf, seine Daten und die Daten seines Kindes
unrichtig bzw. unrechtmäßig zu verarbeiten.
Das BVwG bestätigte im genannten Erkenntnis, dass die Ablehnung wegen exzessiver Verfahrensführung zurecht erfolgte und hielt begründend fest:
„Der BF zeigt in seiner Beschwerde an das BVwG nicht auf, dass der der Datenschutzbeschwerde zugrundeliegende Sachverhalt […] so individuell wäre,
dass trotz der hohen Anzahl von Beschwerden generell als auch den mehreren Beschwerden gegen Beschwerdegegner im Zusammenhang mit [Einrichtung] eine Behandlung der Beschwerde berechtigt wäre.“