Die Datenschutzbehörde hat in einem bereits 2018 geführten Verfahren gegen ein namhaftes Geldinstitut entschieden, dass bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren die Vergebührung von Kontoauszügen, welche nicht mehr elektronisch abrufbar sind, unzulässig sei.
Im zugrundeliegenden Fall hatte das Geldinstitut die Herausgabe von Kontoauszügen an Gebühren geknüpft. Das Auskunftsbegehren nach dem damaligen § 26 DSG 2000 wurde nicht inhaltlich beantwortet. Das Verfahren ging in der Folge über den 25. Mai 2018 hinaus und war nach der neuen Rechtslage zu entscheiden. Die Datenschutzbehörde erkannte dabei, dass die dem DSG 2000 immanente Subsidiarität des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts nicht auch durch Art. 15 DSGVO abgebildet wird und demnach grundsätzlich kostenfrei gewährt werden müsse. Das Geldinstitut berief sich auf die Rechtmäßigkeit der Gebühren nach dem ZaDiG 2018, da es datenschutzrechtliche Spezialnormen enthalte. Dem folgte die Datenschutzbehörde nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Datenschutzbehörde mit der Maßgabe, dass die vom Geldinstitut genannten Bestimmungen keine das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO spezielleren Normen beinhalte, sondern den Informationspflichten Art. 13 und 14 DSGVO gleichen würden. Die ordentliche Revision wurde zulässig erklärt, da es an einer Rechtsprechung dazu fehle.