Mit Bescheid vom 15. Jänner 2019 zur GZ DSBD123.527/0004-DSB/2018 hatte die Datenschutzbehörde darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin, die eine Arztsuch- und Bewertungsplattform betreibt, dem Löschbegehren eines Arztes, der die vollständige Löschung all seiner Daten samt Bewertungen und Erfahrungsberichten aus dieser Plattform begehrte, zurecht nicht entsprochen hat.
Die Datenschutzbehörde hielt dabei zunächst fest, dass die Verknüpfung von Daten gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 17 ÄrzteG 1998 mit der Möglichkeit der Abgabe einer Bewertung sowie eines Erfahrungsberichts ein (neuer) Verarbeitungsvorgang ist, der einen Erlaubnistatbestand benötigt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich diesbezüglich auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit DSGVO, weshalb eine Interessenabwägung durchzuführen war. Bei dieser Interessenabwägung war zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin geeignete Schutzmaßnahmen implementiert hat, sodass sachlich ungerechtfertigte Kommentare gemeldet und Mehrfachbewertungen – soweit technisch möglich – verhindert werden. Der Beschwerdeführer
ist den Bewertungen daher nicht schutzlos ausgeliefert, weshalb keine Prangerwirkung erkennbar ist. Darüber hinaus ist die berufliche Tätigkeit der Sozialsphäre zuzuordnen, weshalb von einer geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen ist, als wenn Daten betroffen sind, die der „Intim- oder Geheimsphäre“ zuzuordnen sind. Demgegenüber stand das berechtigte Interesse der Patienten, Informationen über ärztliche Dienstleistungen einzuholen, zumal in Österreich
grundsätzlich eine freie Arztwahl besteht. Durch ein Suchund Bewertungsportal, wie das durch die Beschwerdegegnerin betriebene, erhalten Personen, die einander mitunter nicht kennen, gerade erst die Möglichkeit, sich einfach und effizient über ein bestimmtes Thema auszutauschen und
können Personen eine solche Plattform als zusätzliche Suchund Informationsquelle betreffend medizinische Versorgung
und Gesundheitsleistungen heranziehen.
Vor diesem Hintergrund gelangte die Datenschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass die berechtigten Interessen der Portalbenutzer (der Patienten) gegenüber den dargelegten Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Löschbegehren zurecht nicht entsprochen hat und die Beschwerde daher abgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.