Im Bescheid vom 23. April 2019 zur GZ DSBD123.626/0006-DSB/2018 hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Frage zu beschäftigen, ob es zulässig ist, personenbezogene Daten aus dem Grundbuch zu erheben und diese in weiterer Folge dazu zu verwenden, um Personen postalisch zwecks möglicher Akquise einer Immobilie zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer behauptete nach Erhalt des genannten Schreibens eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
Die Datenschutzbehörde sprach zunächst aus, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, welche im Grundbuch, einem öffentlichen Register, zugänglich sind. Die ganz generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten ist nach Ansicht der Datenschutzbehörde jedoch nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar. Darüber hinaus beschränkte sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die bloße Reproduktion dieser öffentlich zugänglichen Daten, sondern wurde mit diesen Daten ein neues Element verknüpft, nämlich die Verwendung der Daten zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen des Gewerbes als Immobilientreuhänder. Da eine solche Verknüpfung nach stRsp der Datenschutzbehörde stets eines Erlaubnistatbestands bedarf und sich die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf berechtigte Interessen gestützt hat, war eine Interessenabwägung durchzuführen.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund des Umstands, dass die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers bereits im Grundbuch öffentlich zugänglich sind und es sich dabei offenkundig um keine sensiblen Daten und auch um keine strafrechtlich relevanten Daten handelt,
grundsätzlich von einer geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer wurde lediglich einmal postalisch kontaktiert und die personenbezogenen Daten auch nicht anderweitig verwendet. Die Beschwerdegegnerin hat darüber hinaus als Immoblilientreuhänder das Interesse,
laufend Liegenschaften bzw. Grundstücke zu erwerben, die aus ihrer Sicht von wirtschaftlichem Interesse sind. Ferner hat die Beschwerdegegnerin auch angeboten, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu löschen bzw. eine weitere Kontaktaufnahme zu unterlassen. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen ins Treffen geführt und waren diese auch nicht erkennbar.
Die Datenschutzbehörde gelangte daher zu dem Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegt, da die berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin als Immobilientreuhänder gegenüber den Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers in diesem Fall überwiegen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Im Gegensatz dazu hatte sich die Datenschutzbehörde im Bescheid vom 20. Mai 2019, GZ: DSB-D123.972/0005- DSB/2019 damit zu beschäftigen, ob auch bei mehrmaliger Kontaktaufnahme durch eine Immobilientreuhänderin deren Interessen gegenüber jenen des Betroffenen überwiegen. Konkret kontaktierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mittels Briefen innerhalb eines Monats zweimal und innerhalb eines Zeitraumes von etwas mehr als einem Jahr dreimal, um dessen Verkaufsabsichten zu ermitteln. Hier fiel die Interessenabwägung zugunsten des Betroffenen aus, welcher ein berechtigtes Interesse daran hat, dass seine personenbezogenen Daten nicht dauerhaft zum Zwecke regelmäßiger Anfragen betreffend einen allfälligen Grundstücksverkauf verarbeitet werden. Dieses Interesse überwiegt in der vorliegenden Konstellation gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdegegnerin, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde.
Weiters wurde der Beschwerdegegnerin im selben Bescheid aufgetragen, dem Beschwerdeführer Informationen über die Rechtsgrundlage der erfolgten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten (Art. 14 Abs. 1 lit c DSGVO), über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 14 Abs. 2 lit b DSGVO) und, sollte die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des
Beschwerdeführers auf Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO beruhen, die berechtigten Interessen, die von der Beschwerdegegnerin bei der Verarbeitung verfolgt wurden (Art. 14 Abs. 2 lit b DSGVO) zu erteilen, da der Beschwerdeführer über diese Informationen weder in den drei Schreiben an ihn noch während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde informiert wurde und der Beschwerdeführer eine Verletzung der Informationspflichten durch die Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat. Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.