Im Bescheid vom 20.02.2020, GZ: DSB-2020- 0.059.515(D124.1579), hatte sich die DSB mit der Datenweitergabe von Namens- und Telefondaten eines Mieters von der Hausverwaltung an einen Subdienstleister zur Konfliktlösung zu befassen.
Der Beschwerdeführer setzte zunächst die Hausverwaltung telefonisch vom ungebührlichen Verhalten eines Mieters in Kenntnis. Eine Mitarbeiterin
der Hausverwaltung nahm den Sachverhalt auf und informierte den Beschwerdeführer, dass sie einen Subdienstleister zur Konfliktlösung betrauen werde und sich dieser mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setzen werde. Der Beschwerdeführer teilte der Mitarbeiterin daraufhin mit, dass seine Kontaktdaten nicht an den Subdienstleister übermittelt werden sollen und er auch keine Kontaktaufnahme durch Dritte wünsche. Da der Beschwerdeführer am nächsten Tag dennoch vom Subdienstleister telefonisch kontaktiert wurde, erachtete sich der Beschwerdeführer durch die Weitergabe seiner Namens- und Telefondaten von der Hausverwaltung in seinem Recht auf Geheimhaltung als verletzt und erhob Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
Im Rahmen des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde brachte die Hausverwaltung vor, dass die Datenübermittlung an den Subdienstleister durch
die einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen gedeckt gewesen wäre. Das entsprechende Gesetz sieht in der Tat vor, dass die Hausverwaltung sowie der Subdienstleister für die Erhebung eines Sachverhaltes bezüglich der Gewährleistung des friedlichen Zusammenlebens und der raschen Konfliktlösung berechtigt sind, einander Auskünfte zu erteilen bzw. in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten der Mieterinnen und Mieter auszutauschen. Da die Übermittlung der Daten des Beschwerdeführers von der Hausverwaltung an den Subdienstleister somit gesetzlich gedeckt war, wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde ab.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.