Im Bescheid vom 20.05.2020, GZ: DSB-D2020-0.251.582 (D124.1791), hatte sich die DSB mit dem Vorwurf der unerlaubten Einsichtnahme eines Ordinationsgehilfen in die Patientenakte eines Betroffenen zu befassen.
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde zunächst vor, dass sie sich bei der Beschwerdegegnerin in ärztlicher Behandlung befunden habe. Aufgrund eines versäumten Arzttermins sei es zwischen ihr und dem Ordinationsgehilfen der Beschwerdegegnerin zu einem Disput gekommen und habe sie in der Folge eine negative Bewertung zur Beschwerdegegnerin im Internet abgegeben. Daraufhin, so der Verdacht der Beschwerdeführerin, habe der Ordinationsgehilfe Einsicht in ihre Patientenakte genommen, um so die Daten ihres Arbeitgebers ausfindig zu machen, um selbst im Internet eine negative Bewertung zur Beschwerdeführerin abzugeben.
Im Rahmen des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde brachte die Beschwerdegegnerin bzw. der Ordinationsgehilfe vor, dass die abgegebene Bewertung
nicht in Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin stehen würde, sondern eine andere Mitarbeiterin des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin gemeint gewesen wäre.
Nach der Durchführung des Ermittlungsverfahrens sah es die Datenschutzbehörde als erwiesen an, dass die Bewertung des Ordinationsgehilfen gegen die Beschwerdeführerin gerichtet war. Darüber hinaus sah es die Datenschutzbehörde als erwiesen an, dass der Ordinationsgehilfe Einsicht in die Patientenakte der Beschwerdeführerin genommen hatte, da es sich bei der Information hinsichtlich des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin um keine im Internet abrufbare Information handelte und auch die Datenschutzbehörde im Rahmen einer amtswegigen Recherche den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin nicht eruieren konnte.
Der Beschwerde wurde daher stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.