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DSB-D123.594/0003-DSB/2019, Offenlegung der Zusammensetzung einer Schulnote an andere als den Betroffenen

21/08/2020 by Martin Schindler

Im Bescheid vom 2. August 2019, GZ: DSBD123.594/0003-DSB/2019, hatte die Datenschutzbehörde im Zuge eines Beschwerdeverfahrens die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde, indem der Beschwerdegegner, ihr Lehrer, die genaue Zusammensetzung einer ihrer Schulnoten den Klassensprechern mitgeteilt hatte, um Unstimmigkeiten in der Klasse zu beseitigen.

Die Datenschutzbehörde hielt zunächst fest, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung von Daten in nahezu jeder Form, somit auch durch mündliche Übermittlung erfolgen kann. Weiters stellte sie fest, dass es sich auch bei einer Schulnote um ein personenbezogenes Datum gemäß Art. 4 Abs. 1 DSGVO handelt.

Die Datenschutzbehörde verneinte eine allgemeine Verfügbarkeit der den Klassensprechern mitgeteilten Daten. Gesprächsgegenstand zwischen Beschwerdegegner und Klassensprechern war nicht nur die Schulnote der Beschwerdeführerin per se, sondern vielmehr eine detaillierte Information über das Zustandekommen dieser Note. Eine derartige Vorgangsweise ist von § 6 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, auf welche sich der Beschwerdegegner berief, nicht gedeckt. Dem Vorbringen des Beschwerdegegners, er habe keine wesentlichen neuen Informationen weitergegeben, konnte nicht gefolgt werden. Die Datenschutzbehörde ging davon aus, dass den Klassensprechern die genaue Notenzusammensetzung sicherlich nicht bekannt gewesen ist und die Mitteilung sehr wohl neue Informationen enthielt. Die Schutzwürdigkeit der Daten war somit jedenfalls zu bejahen.

Die Datenschutzbehörde übersah nicht, dass die Mitteilung an die Klassensprecher von der nachvollziehbaren Intention getragen war, Unstimmigkeiten im Klassenverband zu bereinigen, jedoch wäre als gelinderes Mittel eine Information der betroffenen Schülerin über die genaue Zusammensetzung der Note in Betracht gekommen.

Vor diesem Hintergrund gelangte die Datenschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorlag.

Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.

Category iconDSGVO Entscheidungen,  Österreich Tag iconBetroffene

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