Mit Bescheid vom 4. Juli 2019 zur GZ DSBD123.652/0001-DSB/2019 hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Frage der Zulässigkeit einer automatisierten Kennzeichenerfassung bei einer Parkgarage zwecks Abrechnung der Garagennutzung zu befassen.
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die Betreiberin eines größeren Einkaufszentrums, welche die Nutzung einer Parkgarage zur Verfügung stellt. Bei der Einfahrt in die Parkgarage der Beschwerdegegnerin wurde vor Passieren des Einfahrtsschrankens durch eine Kamera automatisiert das Kennzeichen des PKW des Beschwerdeführers erfasst. Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot, da – zusammengefasst – die Benutzung der Parkgarage nur dann möglich sei, wenn man die automatisierte Erfassung des Kennzeichens dulde. Die Beschwerdegegnerin stützte die gegenständliche Verarbeitung auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Die Datenschutzbehörde hielt zunächst fest, dass neben dem Kennzeichen weitere personenbezogene Daten verarbeitet werden, nämlich der genaue Zeitpunkt und Ort, an dem sich der Beschwerdeführer als Halter (und gegenständlich auch Fahrer) befunden haben. Ebenso wurden die Informations- und Kennzeichnungspflichten offenbar nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da der Verarbeitungszweck, nämlich die Erfassung des Kennzeichens zwecks Abrechnung der Garagennutzung, nicht am Schild vor der Einfahrt angeführt wurde.
Dies ist nach Ansicht der Datenschutzbehörde jedoch belanglos: Zwar ist im Rahmen einer Interessenabwägung auch auf die vernünftige Erwartungshaltung abzustellen, allerdings ist die automatisierte Kennzeichenerfassung zwecks Abrechnung der Garagennutzung nicht unüblich (vgl. den Bescheid der DSB vom 18. März 2019, GZ DSB-D196.007/0005-DSB/2019, mit welchem Verhaltensregeln gemäß Art. 40 Abs. 5 DSGVO betreffend Garagen- und Parkplatzbetriebe in Österreich inhaltlich genehmigt wurden). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen angeführt, um die Interessen des Beschwerdeführers entsprechend zu wahren (u.a. sofortige Löschung der personenbezogenen Daten nach Abwicklung der Abrechnung).
Die Datenschutzbehörde sieht die berechtigten Interessen in der Raschheit und Effizienz einer solchen Verarbeitung gelegen, um solche Kurznutzungsverträge (Parkgaragenbenutzung) abzuwickeln. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer keine berechtigten Interessen ins Treffen geführt, insbesondere hat die Beschwerdegegnerin die Daten des Beschwerdeführers auch zu keinem anderen Zweck als zur Abwicklung der Abrechnung verarbeitet.
Auf einen etwaigen Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 4 DSGVO normierte „Koppelungsverbot“ war nicht einzugehen, da die Beschwerdegegnerin die Verarbeitung nicht auf eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO gestützt hat. Eine Verletzung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO
war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und die Entscheidung ist rechtskräftig.