Im Bescheid vom 28. Februar 2020, GZ: DSB-D123.685/0009.DSB/2019, hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Frage zu befassen, inwiefern das Filmen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes während einer Amtshandlung, und das anschließende Veröffentlichen dieser Bildaufnahmen auf sozialen Medien, gegen das Recht der Polizisten auf Geheimhaltung verstößt. Hierbei hatte die Datenschutzbehörde den Schutz auf personenbezogene Daten gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung abzuwägen und gelangte zu einer teilweisen Stattgabe der Beschwerde.
Das Hinterfragen der Verhältnismäßigkeit von polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt – hier zum Thema „Ethnic Profiling durch die Polizei“ – stellt einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse dar. Es lag daher nach Ansicht der Datenschutzbehörde grundsätzlich eine zulässige Veröffentlichung vor und war die Beschwerde dahingehend abzuweisen.
Anders verhält es sich jedoch bei zwei konkreten Bildaufnahmen: Zum einen wurde ein Polizist, unter Verwendung eines Snapchat-Filters, mit Hasenohren und Hasennase dargestellt, zum anderen wurde eine Polizistin abgelichtet, wobei diese Bildaufnahme mit anzüglichem Text und sexualisiertem Emoji versehen war. Diese beiden Veröffentlichungen stellen keinen geeigneten Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse dar. Insbesondere liegt
in letzterer Bildaufnahme der Fokus nicht auf einem Organ der Polizei, sondern bezieht sich direkt auf eine Person in ihrer Rolle als Frau. Im Hinblick auf
diese beiden Bildaufnahmen überwiegt daher das Recht auf Geheimhaltung und war der Beschwerde
dahingehend stattzugeben.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.