Im Bescheid vom 18. Dezember 2019, GZ: DSBD123.768/0004-DSB/2019, hatte sich die Datenschutzbehörde mit einer Abwägung des Rechts auf Geheimhaltung gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung auseinander zu setzen. Der Beschwerdeführer gehört einer politischen Partei an und ist Stadtrat einer österreichischen Gemeinde. Im November fand eine Besprechung der Gemeinde zum „Parkraumkonzept“ statt, zu welcher ein bestimmter Adressatenkreis, darunter auch der Beschwerdeführer, geladen war. An dieser Besprechung hat der Beschwerdeführer auf Grund einer falschen Einladungszustellung nicht teilgenommen.
Die Beschwerdegegnerin, eine andere politische Partei, hat daraufhin auf ihrer öffentlichen Facebook-Seite einen Eintrag gepostet, in welchem, durch aus überspitzt formuliert, Kritik an dem Nichterscheinen des Beschwerdeführers geübt wurde.
Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab. Zum einen wurde festgestellt, dass selbst bei einer weiten Auslegung des Begriffes „Journalismus“ verfahrensgegenständlich keine Verarbeitung zu journalistischen Zwecken erkannt werden kann. Da § 9 Abs. 1 DSG nicht zur Anwendung kommt, war eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde gegeben.
Weiters stellte die Datenschutzbehörde fest, dass mit dem Posting ein Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse, nämlich, ob der Beschwerdeführer als Politiker und Person des öffentlichen Interesses seinen Aufgaben bzw. Anforderungen als Stadtrat gerecht wird, vorlag. Nach Rsp. des OGH sind Grenzen zulässiger Kritik in Bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, weiter auszulegen als in Bezug auf eine Privatperson. Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung seiner Worte und Taten nicht nur durch Journalisten und das breitere Publikum, sondern insbesondere auch durch den politischen Gegner aus.
Darüber hinaus war die verfahrensgegenständliche Verwendung der Daten des Beschwerdeführers deshalb nicht rechtswidrig, weil diese Form der politischen
Arbeit Deckung in § 1 Abs. 2 PartG, und damit in einer Rechtsgrundlage iSd § 1 Abs. 2 DSG, findet.