Im Bescheid vom 16. Jänner 2020, GZ: DSBD123.815/0002-DSB/2019, hatte sich die Datenschutzbehörde mit einer Beschwerde im Recht auf Geheimhaltung (§ 1 DSG) auseinander zu setzen.
Der Beschwerdeführer wurde von seinem Arbeitgeber zu einer periodischen Untersuchung bei der Beschwerdegegnerin (einem Arbeitsmedizinischen
Zentrum) geladen. Vor der Untersuchung hat der Beschwerdeführer ein Patientenblatt ausgefüllt und Angaben zu seinem Gesundheitszustand und seinen Medikamenten gemacht. Einige Tage später wurde der Beschwerdeführer von einem ehemaligen Arbeitskollegen kontaktiert (der selbst zu einer Untersuchung bei der Beschwerdegegnerin geladen war) und darauf aufmerksam gemacht, dass der Patientenbogen des Beschwerdeführers offen herumliegen würde. Der ehemalige Kollege konnte namentlich die Medikamente sowie die Wohnadresse des Beschwerdeführers nennen.
Im gegenständlichen Fall war es so, dass eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin die Unterlagen des Beschwerdeführers auf ihrem Schreibtisch
abgelegt hatte. Im Zuge einer kurzfristen Abwesenheit der Mitarbeiterin war es dem ehemaligen Arbeitskollegen möglich, Einsicht zu nehmen. Wie genau es diesem gelang, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und ob – wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, eine bewusste und absichtliche Handlung dazu führte – konnte im Ermittlungsverfahren nicht mehr festgestellt werden. Festgestellt werden konnte aber, dass die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin sensible Unterlagen des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe von Dritten offen abgelegt hatte.
Rechtlich ergab sich daher, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung verletzt hatte, indem Unterlagen, die
Angaben zum Gesundheitszustand und Medikamentengebrauch des Beschwerdeführers enthielten, offen liegen gelassen wurden, womit es einem Dritten
möglich war, Einsicht in selbige zu nehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.