Mit Bescheid vom 23. Juli 2019 zur GZ DSBD123.822/0005-DSB/2019 hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Recht darauf
besteht, dass bestimmte Daten im Rahmen eines Kunden-Bonusprogramms gelöscht werden.
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein Einzelhandelsunternehmen, welches ein Kunden-Bonusprogramm betreibt. Der Beschwerdeführer nahm an diesem Kunden-Bonusprogramm teil und begehrte in weiterer Folge die Löschung gewisser personenbezogener Daten (u.a. im Hinblick auf Einkaufsort- und Zeitpunkt), während andere personenbezogene Daten (u.a. Stammdaten) im System der Beschwerdegegnerin weiterhin verarbeitet werden sollten. Die Beschwerdegegnerin führte – zusammengefasst – ins Treffen, dass es aufgrund des Aufbaus der Datenbank nicht möglich sei, partiell personenbezogene Daten zu löschen.
Die Datenschutzbehörde hielt zunächst fest, dass ein partieller Antrag auf Löschung im Hinblick auf gewisse Daten grundsätzlich möglich ist und sich ein Verantwortlicher seiner in der DSGVO postulierten Verpflichtungen nicht dadurch entziehen kann, indem er keine entsprechenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen trifft, um den Anträgen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO entsprechen zu können.
Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Folge einer vollständigen Löschung, welche die Beschwerdegegnerin angeboten hat, jedoch keine Erschwernis oder Verhinderung des wirtschaftlichen Fortkommens darstellt. Anders formuliert: Konsequenz einer vollständigen Löschung ist lediglich, dass eine Teilnahme am Kunden-Bonusprogramm nicht mehr möglich ist, eine solche Nichtteilnahme nach derzeitiger allgemeiner Lebenserfahrung aber nicht mit nennenswerten wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist.
Anders zu beurteilen ist etwa die vollständige Löschung aus einer Bonitätsdatenbank, da mangels Treffers zu einer Abfrage dies zu einem Nichtabschluss eines
Vertrags führen kann (vgl. den Bescheid vom 5. Dezember 2018 zur GZ DSB-D123.211/0004-DSB/2018, nicht rechtskräftig).
Im Ergebnis gestand die Datenschutzbehörde der Beschwerdegegnerin einen Spielraum für die Ausgestaltung ihres Kunden-Bonusprogramms im Rahmen der Privatautonomie und im Rahmen ihrer Erwerbsfreiheit zu und war diese nicht angehalten, entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, d.h. ihr System umzugestalten, um eine partielle Löschung zu ermöglichen.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und die Entscheidung ist rechtskräftig.