Im Bescheid vom 2. September 2019 mit der GZ DSB-D123.862/0008-DSB/2019 hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Frage zu beschäftigen, ob der Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt wurde, indem ihm die Auskunft während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht durch die Beschwerdegegnerin selbst, sondern durch die Datenschutzbehörde zugestellt wurde.
Konkret wurde die während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch die Beschwerdegegnerin versendete postalische Briefsendung mit der Auskunft vom Beschwerdeführer nicht behoben.
Die Beschwerdegegnerin übermittelte diese Sendung auch der Datenschutzbehörde. Im Rahmen des sodann dem Beschwerdeführer gewährten Parteiengehörs nach § 24 Abs. 6 DSG wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Auskunft durch die Datenschutzbehörde zugestellt. Den Inhalt der Auskunft bemängelte der Beschwerdeführer nicht, jedoch bemängelte er, dass ihm diese nie durch die Beschwerdegegnerin zugestellt worden war.
Der österreichische Gesetzgeber hat für den Verantwortlichen in § 24 Abs. 6 DSG die Möglichkeit geschaffen, die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Dem Wortlaut des § 24 Abs. 6 DSG ist nicht zu entnehmen, dass diese Reaktion während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zwingend gegenüber dem Beschwerdeführer zu erfolgen hat. Auch durch eine Übermittlung dieser Reaktion an die Datenschutzbehörde, welche das Schreiben im Rahmen des Parteiengehörs sodann an den Beschwerdeführer weiterleitet, kann eine behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden. Denn Zweck des § 24 Abs. 6 DSG ist, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, zur Reaktion des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen und Gründe anzuführen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Dieser Zweck wird nicht dadurch vereitelt, indem ihm die Reaktion auf seinen Antrag durch die Datenschutzbehörde übermittelt wird und nicht durch den Beschwerdegegner selbst. Sohin bleibt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gewahrt. Die Datenschutzbehörde sprach sohin im konkreten Fall aus, dass der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt wurde und wies die Beschwerde ab.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.