Im Bescheid vom 19. August 2019, GZ: DSBD123.957/0003-DSB/2019, hatte sich die Datenschutzbehörde mit einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (§ 1 DSG) und im Recht auf Information (Art. 14 DSGVO) zu befassen.
Der Beschwerdeführer ist als praktizierender Psychotherapeut in der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASGK) unter der Webadresse „psychotherapie.ehealth.gv.at“ veröffentlichten Liste eingetragen. Die Beschwerdegegnerin ist Betreiberin eines Service- und Infoportals betreffend Psychotherapie, worin ein für Besucher dieser Website kostenloses und im Verhältnis zur Liste des BMASGK technisch moderneres Online-PsychotherapeutInnen-Verzeichnis eingebettet ist.
Der Beschwerdeführer erachtete sich deswegen in seinem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 DSG) verletzt, weil die Beschwerdegegnerin für das Grundgerüst ihres Online-Verzeichnisses unter anderem die (personenbezogenen) Daten des Beschwerdeführers – insbesondere ohne dessen Einwilligung – aus der Liste des BMASGK übernommen hatte. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin insgesamt keine (hinreichende) Information gem. Art. 14 DSGVO erteilt habe.
Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ab, weil die umfangreiche Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdegegnerin ausgegangen war. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Information gem. Art. 14 DSGVO gab die Datenschutzbehörde der Beschwerde teilweise statt, da auch die im Verfahren nachträglich vorgelegte Datenschutzerklärung nicht in allen Punkten hinreichend war.
Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.