Im Bescheid vom 11.2.2020 hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Frage zu beschäftigen, wie lange ein Mobilfunkanbieter nach Beendigung eines
Vertrages Stammdaten aufbewahren darf. Bei Stammdaten handelt es sich um Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung
der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind (zB Name, Anschrift, Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses). Der Mobilfunkanbieter verweigerte zum Teil die beantragte Löschung und brachte vor, Stammdaten würden erst nach sieben Jahren ab Vertragsbeendigung gelöscht werden. Grundlage dafür seien die Bestimmungen § 132 BAO sowie § 212 UGB. Dazu führte die Datenschutzbehörde aus, dass § 97 Abs. 1 TKG 2003 eine strenge Zweckbindung für die Verarbeitung personenbezogener Daten normiert. Gemäß § 97 Abs. 2 TKG 2003 sind Stammdaten spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. § 132 BAO und § 212 UGB normieren zwar eine Aufbewahrungspflicht von sieben Jahren und stellen daher auch grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung der Daten nach Vertragsbeendigung dar. Die siebenjährige Frist beginnt jedoch nicht ab Beendigung des Vertrages zu laufen, sondern gemäß ausdrücklichem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmungen im Allgemeinen bereits ab Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich die Unterlagen beziehen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.