Im Bescheid vom 3.1.2020, GZ: DSBD124.1090/0005-DSB/2019, hatte sich die DSB mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Maßnahmen in Bezug einer nicht bezahlten Beförderungsdienstleistung auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer hatte eine Beförderungsdienstleistung des Beschwerdegegners, der ein Taxi-Unternehmen betreibt, in Anspruch genommen. Da der Beschwerdeführer nicht über genügend Bargeld verfügte, um bezahlen zu können, fertigte der Beschwerdegegner ohne Einwilligung des Beschwerdeführers ein Foto von dessen Führerschein und Bankomatkarte an, wobei er das Führerschein-Foto per „Whatsapp“ an zumindest eine dritte Person (einen Bekannten des Beschwerdegegners) weiterleitete.
Die Datenschutzbehörde gab der Beschwerde statt und stellte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers iSd. § 1 DSG
fest, da weder die Datenerhebung (Fotografieren) noch die Datenübermittlung (Weiterleiten per Whatsapp) rechtmäßig war. Der Beschwerdegegner konnte sich diesbezüglich weder auf ein lebenswichtiges Interesse des Betroffenen noch dessen Zustimmung stützen. Eine Verarbeitung im überwiegenden berechtigten Interesse des Beschwerdegegners war ebenfalls zu verneinen, da das Fotografieren des Führerscheins und der Bankomatkarte sowie das Weiterleiten des Führerschein-Fotos an einen Bekannten des Beschwerdegegners unverhältnismäßig war und gegen den Grundsatz der Datenminimierung iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. c verstoßen hat.
Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.