Mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 zur GZ: DSBD124.285/0005-DSB/2019 hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Frage zu beschäftigen, ob eine
Arbeitsunfähigkeitsmeldung (ohne Diagnose) als Gesundheitsdatum im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu qualifizieren ist und ob die Offenlegung einer solchen
Arbeitsunfähigkeitsmeldung in einer WhatsApp-Chatgruppe zu Unrecht erfolgt ist.
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Dieser meldete sich krank und übermittelte die Arbeitsunfähigkeitsmeldung an einen Vorgesetzten der Beschwerdegegnerin. Dieser Vorgesetzte, der der Beschwerdegegnerin zuzurechnen ist, teilte die genannte Arbeitsunfähigkeitsmeldung unter Verwendung des Kurznachrichtendienstes WhatsApp in einer WhatsApp-Chatgruppe, an welcher neben dem Beschwerdeführer auch weitere ArbeitnehmerInnen der Beschwerdegegnerin teilgenommen haben.
Die Datenschutzbehörde wies zunächst auf die Judikatur des EuGH in der Rechtssache C-101/01 (Lindqvist) hin, wonach der Begriff „Daten über Gesundheit“
weit auszulegen sei und hielt fest, dass diese Judikatur auch auf die neue Rechtslage übertragbar ist. Zwar befand sich auf der gegenständlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung kein konkreter Grund für die Arbeitsunfähigkeit, allerdings besitzt nach Auffassung der Datenschutzbehörde die Information über den konkreten Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit (Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Termin für die Wiederbestellung beim behandelnden Arzt) eine ausreichende Aussagekraft über den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person, um als „Gesundheitsdatum“ nach nunmehr Art. 4 Z 15 DSGVO qualifiziert zu werden.
Eine Rechtsgrundlage für die Offenlegung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung, auf der neben den Gesundheitsdaten auch weitere Informationen wie die
Sozialversicherungsnummer und die vollständige Anschrift des Beschwerdeführers enthalten waren, war nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war mangels Rechtsgrundlage eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund einer unzulässigen Offenlegung von Gesundheitsdaten in einer WhatsApp-Chatgruppe festzustellen.
Neben diesem Verfahren wurden auch zwei weitere, parallel geführte Beschwerden gegen die Beschwerdegegnerin aufgrund desselben Sachverhalts
eingebracht. Die Datenschutzbehörde machte daher zusätzlich amtswegig von ihrer Befugnis nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO Gebrauch und hat gegen die Beschwerdegegnerin ein Verbot mit der Maßgabe verhängt, die Offenlegung von Daten ihrer ArbeitnehmerInnen im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung unter Verwendung des Kurznachrichtendienstes WhatsApp zu unterlassen.
Dieser Bescheid sowie das ausgesprochene Verbot gegen die Beschwerdegegnerin sind nicht rechtskräftig.