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DSB-D124.352/0003-DSB/2019, Abwägung zwischen dem Recht auf Geheimhaltung und dem Recht auf freie Meinungsäußerung

21/08/2020 by Martin Schindler

Im Bescheid vom 2. Dezember 2019, GZ: DSBD124.352/0003-DSB/2019, hatte sich die Datenschutzbehörde mit einer Abwägung des Rechts auf
Geheimhaltung (§ 1 DSG) gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung auseinander zu setzen.

Die Beschwerdeführerin ist Polizistin in Tirol und war Teil eines Einsatzes zur Weihnachtszeit 2018. Ein 12-jähriger Minderjähriger – untergebracht in einem Wohnheim – war abgängig. Er hatte seine Familie und zwei Schwestern zu Weihnachten 2018 – besucht. Die Eltern hatten aufgrund der bekannten Abgängigkeit im Wohnheim die Polizei verständigt, die – von der Bezirksleitstelle beauftragt – mit zwei Streifenwagen und 6 Mann uniformierter Besatzung bei dem Einfamilienhaus vorgefahren war, um den Minderjährigen abzuholen.

Der Vater des Minderjährigen – Beschwerdegegner des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde – hatte vom Dachgeschoß aus Fotos angefertigt, die die in der Auffahrt geparkten Einsatzfahrzeuge samt mehrerer Polizisten zeigten und auf Facebook mit dem Zusatz „So werden 12jährige Kinder mit der Polizei gegen ihren Willen von zuhause weggezogen. Bitte teilen“ gepostet.

Die Beschwerdeführerin forderte daraufhin den Beschwerdegegner telefonisch auf, das Facebook-Posting zu entfernen. Kurz darauf veröffentlichte der
Beschwerdegegner nochmals dieselben Fotos auf Facebook, diesmal unter dem Titel „Auf ein neues Frau Müller“ (Name der Beschwerdeführerin von der Datenschutzbehörde geändert).

Die Beschwerdeführerin fühlte sich durch die beiden Facebook-Postings in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.

Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde hinsichtlich des ersten Postings ab, weil davon auszugehen war, dass damit ein Beitrag zu einer Debatte von
öffentlichem Interesse (namentlich die Angemessenheit der Abholung Minderjähriger mit zwei Streifenwägen und 6 Mann uniformierter Besatzung) vorlag
und das Recht auf freie Meinungsäußerung überwog.

Anders stellte sich der Sachverhalt in Bezug auf das zweite Posting dar: Dieses Posting lieferte keinen Beitrag zu einer Debatte im öffentlichen Interesse. Der
Beschwerdegegner bezweckte damit vielmehr seinem Unmut öffentlich Ausdruck zu verleihen und nannte zudem auch noch den Nachnamen der Beschwerdeführerin, weswegen das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin überwog und der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben war.

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