Im Bescheid vom 28. Mai 2020 zur GZ: DSB-D124.720 2020-0.280.699 hatte sich die Datenschutzbehörde mit einer Beschwerde im Recht auf Geheimhaltung (§ 1 DSG) und dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FMGwG) zu befassen.
Der Beschwerdeführer wollte in einer Bankfiliale 100 Euro in Türkische Lira (TRY) wechseln lassen. Daraufhin wurde er vom Bankmitarbeiter aufgefordert,
einen Lichtbildausweis für den Wechsel vorzulegen, bei sonstigem Abbruch des Geldwechsels. Der Beschwerdeführer weigerte sich vorerst, aber schließlich legte er seinen Führerschein vor, welcher kopiert und gespeichert wurde.
Die Bank als Beschwerdegegnerin begründete die gegenständliche Verarbeitung des Lichtbildausweises mit ihren Obliegenheiten aufgrund des FM-GwG. Demnach habe sie ohne Rücksicht auf die Höhe des ein- und auszahlenden Betrages, bei bloßem Verdacht hinsichtlich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 5 Z 4 FM-GwG) Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden und im Zweifel Identitätsdokumente gemäß § 6 Abs 1 Z 1 FMGwG zu verlangen. Seine Weigerung sei als auffälliges Kundenverhalten interpretiert worden. Darüber hinaus sei es dem Bankfilialleiter erinnerlich gewesen, dass der Beschwerdeführer bei einer höheren Bundesbehörde gearbeitet habe, daher sei gemäß § 2 Z 6 iVm § 11 FM-GwG eine PeP (Politisch exponierte Person)
Prüfung durchzuführen gewesen.
Die Datenschutzbehörde gab der Beschwerde statt und stellte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung fest, da es sich bei dem Geldwechsel des Beschwerdeführers im Gegenwert von 100 Euro jedenfalls um einen Betrag unterhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro, bzw. 15.000 Euro des § 5 Z 2 FM-GwG handle. Weiters kann allein aus einer Weigerung, einen Lichtbildausweis vorzulegen, noch nicht geschlossen werden, dass es sich bei einem Geldwechsel um Terrorismusfinanzierung oder Geldwäsche handelt. Darüber hinaus ist ein Bediensteter einer höheren Bundesbehörde nicht gleichbedeutend mit einer PeP-Eigenschaft, wonach es sich beispielsweise um Staatschefs, Parlamentsabgeordnete oder Verfassungsrichter handle. Daher lag keine Rechtfertigung für die gegenständliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor.
Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.