Der Datenschutzbehörde wurde zur Kenntnis gebracht, dass ein Arzt auf seiner persönlichen Facebook-Seite sowie auf dem offiziellen Facebook-Auftritt der Ärztekammer personenbezogene Gesundheitsund Patientendaten in Form von ausgewählten Ausschnitten aus Patientenbriefen, Befunden oder sonstigen ärztlichen Aufzeichnungen/Protokollen „poste“, um öffentlich Kritik zu üben. Die Datenschutzbehörde leitete ein Verfahren nach den Art. 58, 57, 55 iVm Art.
1 DSGVO („amtswegiges Prüfverfahren“) ein.
Unterlassungsaufforderungen der Ärztekammer sowie ein Disziplinarverfahren hätten den Verantwortlichen bisher nicht davon abgehalten, Gesundheitsdaten seiner Patientinnen und Patienten weiterhin auf öffentlich zugänglichen Social-Media-Plattformen zu veröffentlichen.
Nach § 22 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG ist die Datenschutzbehörde berechtigt, ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid zu untersagen, wenn durch eine Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen betroffener Personen (Gefahr im Verzug) vorliegt. Dies war gegenständlich der Fall. Durch die Veröffentlichung von Patienten- und Gesundheitsdaten lag zweifelsohne ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der Betroffenen gemäß § 1 DSG vor. Eine diese Art der Veröffentlichung tragende Rechtsgrundlage war nicht ohne weiteres ersichtlich.
Mit Mandatsbescheid wurde dem Verantwortlichen daher die Offenlegung personenbezogener Gesundheits- und Patientendaten auf der persönlichen Facebook-Seite sowie auf dem offiziellen Facebook-Auftritt der Ärztekammer für Wien sowie sonstigen öffentlichen Facebook-Gruppen/Seiten und Social-Media-Plattformen mit sofortiger Wirkung untersagt.