Mit dem oben genannten Erkenntnis zur GZ G408/2016 u.a. hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Frage, ob auch Verwaltungsbehörden hohe Geldstrafen verhängen können, neu beantwortet.
Auslöser dieses Verfahrens war ein Gesetzesprüfungsantrag des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), welches über die Beschwerde gegen ein Straferkenntnis
der Finanzmarktaufsicht (FMA) zu entscheiden hatte. Die FMA ist derzeit die einzige Behörde in Österreich, die Verwaltungsstrafen in Millionenhöhe verhängen kann. Das BVwG hatte Bedenken, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, dass eine Verwaltungsbehörde – wie die FMA – derart hohe Geldstrafen verhängen kann oder ob dies nicht viel mehr durch ein ordentliches Gericht zu erfolgen hätte. Begründet wurde dies mit der bisherigen Rechtsprechung des VfGH, wonach sehr hohe Geldstrafen zwingend von ordentlichen (Straf )Gerichten zu verhängen sind, weil nur diese ausreichende Verfahrensgarantien bieten und über richterliche Unabhängigkeit verfügen.
Der VfGH ging im Erkenntnis vom 13.12.2017 von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Durch die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, dessen Mitglieder Richter sind, sei ein ausreichender Rechtsschutz gegen Straferkenntnisse von Verwaltungsbehörden gegeben. Demnach könnten auch sehr hohe Geldstrafen von Verwaltungsbehörden verhängt werden.
Dieses Erkenntnis hat Auswirkungen auf die DSB, weil diese ab 25.05.2018 Verwaltungsstrafen von bis zu 20 Millionen Euro oder im Falle eines Unternehmens bis zu 4 % des weltweiten Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängen kann. Die Zulässigkeit der Verhängung derart hoher Geldstrafen durch die DSB (als Verwaltungsbehörde) ist somit aus verfassungsrechtlicher Sicht geklärt.