Die RL (EU) 2016/680, die durch §§ 36 ff DSG in österreichisches Recht umgesetzt wurde, nimmt Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden aus (Art. 45 Abs. 2). Daneben können Mitgliedstaaten auch andere unabhängige Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten von der Aufsicht ausnehmen.
Im zugrundeliegenden Verfahren war neben einer inhaltlichen Frage vor allem zu klären, ob der DSB eine Aufsichtskompetenz über die Staatsanwaltschaften zukommt.
Die DSB hatte im bezughabenden Bescheid (DSBD123.461/0004-DSB/2018 vom 16.10.2018) ausgesprochen, dass es sich bei Staatsanwälten zwar um Organe der
ordentlichen Gerichtsbarkeit handelt, jedoch – aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit – nicht um unabhängige Justizbehörden; folglich hat sie eine Aufsichtskompetenz bejaht.
Das BVwG hat diese Rechtsansicht bestätigt (Erkenntnis vom 03.07.2019, GZ W256 2210459-1); diese Entscheidung ist rechtskräftig.