Wegen der Verarbeitung von Daten zur „Parteiaffinität“ tausender Österreicherinnen und Österreicher durch die Österreichische Post AG (ÖPAG)
hatte ein Betroffener die ÖPAG auf Schadenersatz gemäß Art. 83 DSGVO in Höhe von € 2.500,- geklagt und vom Erstgericht einen Betrag in Höhe
von € 800,- zugesprochen erhalten (Landesgericht Feldkirch, 7.8.2019, AZ: 57 Cg 30/19b).
Über Berufung beider Streitparteien liegt nun das Berufungsurteil vor (Oberlandesgericht Innsbruck, 13.2.2020, AZ: 1 R 192/19b). Das Berufungsgericht ist den Anträgen der ÖPAG gefolgt und hat die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig (zu niedriger Streitwert für Revision).
Der Kläger hatte immateriellen (nicht in Geld bezifferbaren) und ideellen Schaden durch Gefühle von Ärger, Ungemach und Kontrollverlust geltend gemacht. Das Berufungsgericht führte aus, dass ein solcher Schadenersatzanspruch gemäß Art. 83 DSGVO zwar möglich sei, der Kläger dafür aber das Eintreten des Schadens und dessen Höhe unter Beweis stellen hätte müssen. Die bloße Tatsache eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht sei dafür nicht ausreichend. Der Verstoß müsse nachweislich ein über bloß „negative Gefühle“ hinausgehendes „Mindestmaß an persönlicher Beeinträchtigung“ des Geschädigten zur Folge gehabt haben. Der Kläger habe einen solchen Eingriff jedoch weder dargelegt, noch unter Beweis gestellt.