Im Bescheid vom 18. Dezember 2018, GZ: DSBD485.001/0003-DSB/2018, hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Frage zu befassen, wann ein Anspruch
auf vorherige Konsultation gemäß Art. 36 DSGVO besteht. Die Antragstellerin beabsichtigte in einem Wirtschaftspark zum Zweck des Eigentums- und Objektschutzes zwölf Videoüberwachungskameras zu installieren. Die Datenschutzbehörde wurde konsultiert, nachdem die Datenschutz-Folgenabschätzung der Antragstellerin ergeben hatte, dass durch die geplante Datenverarbeitung geringe bis hohe Risiken für betroffene Personen vorliegen. Aufgrund der weiters in der Datenschutz-Folgenabschätzung geplanten Abhilfemaßnahmen konnten jedoch durch die Antragstellerin sämtliche identifizierten Risiken letztlich als sehr gering eingestuft werden. Die Datenschutzbehörde wies den Antrag auf vorherige Konsultation gemäß Art. 36 DSGVO zurück und hielt fest, dass
gemäß Abs. 1 leg. cit. eine Konsultation der Datenschutzbehörde nur in jenen Fällen zur Anwendung kommt, in denen es der Verantwortlichen nicht gelingt, die ermittelten Risiken auf ein vertretbares Maß einzudämmen. Das Konsultationsverfahren dient hingegen nicht dazu, eine Bestätigung der Datenschutzbehörde zu erlangen, dass die getroffenen Maßnahmen tatsächlich als geeignet anzusehen sind, um die identifizierten Risiken einzuschränken. Eine solche Einschätzung obliegt allein der Verantwortlichen selbst. Der Bescheid ist rechtskräftig.