Im Bescheid vom 16. Februar 2018 zur GZ: DSBD122.757/0002-DSB/2018 hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Frage zu beschäftigen, ob die Führerscheinbehörde Daten über ein anhängiges Ermittlungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer zu löschen hatte.
Konkret übermittelte eine Landespolizeidirektion Daten über ein anhängiges Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Sicherheits- und Führerscheinbehörde. Die Beschwerdegegnerin legte diese Information über ein anhängiges Ermittlungsverfahren anschließend ihrer Beurteilung zur Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu Grunde. Der Beschwerdeführer begehrte die Löschung dieser Daten betreffend das gegen ihn anhängige Ermittlungsverfahren, da für diese Übermittlung seiner Daten keine Rechtsgrundlage vorliegen würde.
Die Beschwerdegegnerin lehnte das Löschbegehren jedoch mit der Begründung ab, dass sie als Führerscheinbehörde eine Verkehrsunzuverlässigkeit bei erwiesenen, bestimmten Tatsachen annehmen dürfe. Was jedoch unter „erwiesen“ zu verstehen sei, stünde der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung frei. Die Beschwerdegegnerin brachte darüber hinaus vor, dass sie die Begehung einer strafbaren Handlung als Vorfrage für die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 38 AVG nach der eigenen Anschauung beurteilen müsse.
Im Ergebnis war dem Beschwerdeführer Recht zu geben: Bei Daten betreffend ein anhängiges Ermittlungsverfahren handelt es sich um „Strafdaten“ im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000, für die ein besonderer datenschutzrechtlicher Schutz vorgesehen ist. Demnach muss für „Strafdaten“ eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung vorliegen.
Nach dem klaren Wortlaut des Führerscheingesetzes wird eine Verkehrsunzuverlässigkeit nur bei (gewissen)
erwiesenen strafbaren Handlungen angenommen. Der bloße Verdacht reicht hierfür nicht aus. Die Datenschutzbehörde folgt somit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2005, Zl. 2000/11/0065, und vom 16. Oktober 2012, Zl. 2012/11/0171, beide in Bezug auf § 7 Abs. 3 Z 1 Führerscheingesetz).
Da im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt des Empfangs der gegenständlichen strafrechtsrelevanten Daten lediglich der Verdacht bestand, der Beschwerdeführer könnte die einschlägigen strafbaren Handlungen begangen haben, lehnte die Beschwerdegegnerin das Löschbegehren des Beschwerdeführers zu Unrecht ab. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde auch von den gegen
ihn erhobenen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen.
Es war folglich eine Verletzung im Recht auf Löschung festzustellen.
Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.