Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.2014, VfSlg 19.937/2014 (vgl. auch Datenschutzbericht 2014, Seite 28 f) ausgesprochen, dass die Datenschutzbehörde nicht dafür zuständig ist, über die Vernichtung von Papierakten einer Behörde (durch Skartierung, Schwärzung, Entfernung einzelner Aktenstücke u.dgl.) unter dem Aspekt des Schutzes des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) zu entscheiden.
Derartige Anträge sind bei der Behörde zu stellen, die die Akten führt. Deren Bescheid kann nach dem anwendbaren Verfahrensrecht beim zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden.
Die schon damals Anlass zu dem Verfahren gebende Sache ist nun neuerlich Gegenstand einer höchstgerichtlichen Beschwerde geworden. Im Erkenntnis des VfGH vom 12.12.2017, E 3249/2016, ist ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) wegen Verletzung von Art. 8 EMRK aufgehoben worden. Das aufgehobene Erkenntnis des BFG setzte sich mit der Abwägung zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin gemäß Art 8 EMRK und dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung (Nichtvernichtung) der Unterlagen (Papierakten) über das Privatleben der Beschwerdeführerin aus verfassungsrechtlicher Perspektive nur in unzureichender Weise auseinander. Insgesamt sei das BFG im angefochtenen Erkenntnis in denkunmöglicher Weise vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung der Papierakten gegenüber dem Löschungsinteresse der Beschwerdeführerin ausgegangen.