Mit Bescheid vom 11. März 2021 bejahte die Datenschutzbehörde abermals ihre Zuständigkeit gegenüber Staatsanwaltschaften und führte weitergehend aus, dass auch die einfachgesetzlichen Bestimmungen der StPO im Lichte der Verfassungsbestimmung des
§ 1 DSG sowie der unionsrechtlichen Datenminimierungspflicht auszulegen seien.
Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens war ein einheitlich geführtes Ermittlungsverfahren, im Rahmen dessen die zuständige Staatsanwaltschaft dem Zweitbeschuldigten antragsgemäß vollständige Akteneinsicht (§ 51 StPO) gewährte. Dies beinhaltete unter anderem ein medizinisches Gutachten, welches aufgrund eines der Erstbeschuldigten vorgeworfenen Körperverletzungsdeliktes erstellt worden war, dabei jedoch in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit der Tat des Zweitbeschuldigten stand. Die Datenschutzbehörde gab der infolgedessen erhobenen Beschwerde der Erstbeschuldigten wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung statt und führte begründend aus, dass auch Datenverarbeitungen durch zuständige Strafverfolgungsbehörden ungeachtet einer gesetzlichen Grundlage stets auf ihre Verhältnismäßigkeit (Datenminimierungspflicht) zu prüfen seien.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.