Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Stadt Wien, vertreten durch die MA 63 und behauptete im Recht auf Auskunft verletzt zu sein, da ihr ihre gesundheitsbezogenen Daten (Patientenakten, Diagnosen, Untersuchungsergebnisse etc.) aus ihren Krankenhausaufenthalten nicht beauskunftet wurden. Die Beschwerdeführerin berief sich insbesondere auf ErwG. 63, 2. Satz DSGVO.
Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass nach der DSGVO kein Recht bestehe, alle Pateientenakten vollinhaltlich als Kopie zu übermitteln. Darüber hinaus sei eine Kopie der Krankengeschichte gegen Kostenersatz gemäß § 17a Abs. 2 lit. g Wr. KAG möglich. Art. 15 DSGVO werde von den spezielleren Rechten aus dem Wr. KAG verdrängt, welche ihre europarechtlichen Fundierungen in der RL 2011/24/EU habe.
Die Datenschutzbehörde gab der Beschwerde statt und stellte eine Verletzung im Recht auf Auskunft fest, da sich in der Auskunft der Beschwerdegegnerin lediglich die Namen der Akten/Befunde und Therapien mit Datum befanden. Aus Art. 15 iVm. ErwGr. 63 2 Satz DSGVO lasse sich zwar kein Anspruch auf (kostenfreie) Herausgabe ganzer Dokumente ableiten, jedoch ein Anspruch auf die gesundheitsbezogenen Daten in Patientenakten, also Informationen wie beispielweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen.
Im Übrigen derogiert § 17a Abs. 2 lit.g Wr. KAG den Art. 15 DSGVO nicht, da die RL 2011/24/EU auf die RL 95/46/EG (nunmehr DSGVO) verweist, welche für die Verarbeitung personenbezogener Daten maßgeblich ist und das Wr. KAG kein spezielleres Auskunftsrecht ohne Kostenersatz normiert.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.