Mit Bescheid vom 16. April 2021, GZ: 2021-0.258.447 hatte sich die Datenschutzbehörde mit einer Beschwerde gegen eine Immobilientreuhänderin wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung auseinanderzusetzen.
Der Beschwerdeführer hatte mehrfach die Löschung seiner Daten begehrt, da er keine weiteren Zusendungen von der Beschwerdegegnerin erhalten wollte. Die Beschwerdegegnerin änderte dessen Namen in ihrer Personendatenbank auf Max Mustermann, ersetzte seine Anschrift mit einem Platzhalter, fügte zur Adresse einen Vermerk ein, wonach zu dieser Liegenschaft kein Grundbuchauszug mehr einzuholen sei und löschte sämtliche Korrespondenz mit diesem. Die Beschwerdegegnerin wandte sich jedoch neuerlich mit einem Schreiben zwecks Liegenschaftsakquise an den Beschwerdeführer.
Die DSGVO enthält keine Definition des Begriffs von Löschung iSv Art. 17 DSGVO und kommt die Entfernung des Personenbezugs grundsätzlich als Mittel zur Löschung in Betracht, jedoch muss eine Identifizierbarkeit auch unter Heranziehung zusätzlicher Mittel ausgeschlossen sein (vgl. ErwGr 26 DSGVO). Dies war gegenständlich nicht gegeben, konnte durch eine Grundbuchabfrage der Personenbezug doch wiederhergestellt werden. Überdies befand die Datenschutzbehörde die wiederholte Kontaktaufnahme zur Liegenschaftsakquise im Lichte ihrer Rsp als unrechtmäßig, weshalb der Tatbestand des Art. 17 Abs. lit. d DSGVO als erfüllt zu betrachten war und der Beschwerde stattgegeben wurde. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.